Bis vor kurzem warf hier §15 GewO Probleme auf. Dieser besagt, dass die Fortsetzung eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person aufgenommen wird, deren Rechtsfähigkeit in Deutschland nicht anerkannt ist. Diese Problematik hat sich jedoch aufgrund der geänderten Rechtslage für Gesellschaften aus der europäischen Gemeinschaft erledigt, sodass hier keine Besonderheiten gegenüber einer deutschen GmbH bestehen. Die Gewerbeanmeldung hat durch den Geschäftsführer der Zweigniederlassung der Limited Company zu erfolgen. Wir bieten in unserem Kunden-Bereich die erforderliche Software und Formulare zur Gewerbe-Anmeldung/Ummeldung und Abmeldung an. Also einfach ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an Ihr Gewerbeamt schicken. Den erforderlichen Link zu unserem Kunden-Bereich erhalten Sie mit den Firmendokumenten! Demo einer Gewerbe-Anmeldung als PDF-Dokument
Gewerbeordnung als PDF-Dokument
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