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Für die Limited Company gibt es in Deutschland 2 Möglichkeiten: a. Die Errichtung einer unselbstständigen Zweigniederlassung b. Die Errichtung einer selbstständigen Zweigniederlassung
a. Die unselbstständige Zweigniederlassung Die Errichtung einer unselbstständigen Zweigniederlassung ist jederzeit möglich. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Rechnungsstellung, Buchhaltung, Lohn- und Gehaltszahlungen über Großbritannien laufen. Die steuerlichen Vorteile Großbritanniens sind hier nutzbar.
Der Nachweis für das tatsächliche bestehen einer Betriebsstätte/Büro´s in Großbritannien ist unbedingt erforderlich. Ein Registered Office ist nicht ausreichend. Sobald Sie über die unselbstständige Zweigniederlassung Personal anstellen, Rechnung ausstellen oder beispielsweise ein Firmenwagen anmelden wollen, lösen Sie automatische eine selbstständige Zweigniederlassung aus. Die Errichtung einer unselbstständigen Zweigniederlassung eignet sich daher nur zur Präsentationszwecken in Deutschland. Dennoch steht es Ihnen frei, auch eine unselbstständige Zweigniederlassung ist deutsche Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht besteht jedoch nicht. b. Die selbständige Zweigniederlassung Für jede selbstständige Zweigniederlassung ist von großer Bedeutung die Eintragung ins deutsche Handelsregister. Nur so ist der beschränkte Haftungsschutz zu gewährleisten. In diesem Abschnitt informieren wir Sie umfassend über folgende Themen:
- Finanzamt
- Handelsregister
- Gewerbeanmeldung
- Bankkonteneröffnung
Für Fragen nutzen Sie unseren Call back. |